ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Skylight Drones für Auftragsproduktionen

§ 1 Geltungsbereich

(1.1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Firma Skylight Drones, vertreten durch Jean-Baptiste Höppner, Rellinger Straße 4, 20257 Hamburg, Deutschland und Gerd Hogenfeld, Lohbekstieg 32b, 22529 Hamburg, Deutschland geschäftsansässig daselbst (im Folgenden Skylight Drones), und dem Kunden (im Folgenden Kunden).
(1.2) Skylight Drones erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Mit Angebotsannahme und damit gültigem Vertragsschluss gelten diese Geschäftsbedingungen als vereinbart zwischen Skylight Drones und dem Kunden.
(1.3) Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Skylight Drones.

§ 2 Vertragsschluss

(2.1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein von Skylight Drones erstelltes Angebot, durch Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung des Kunden, innerhalb der genannten Annahmefrist angenommen wird. Die Schriftform ist durch E-Mail und Brief gewahrt. Mündliche Zusagen sind nicht gültig.
(2.2) Nimmt der Kunde das Angebot nur modifiziert an, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung seitens Skylight Drones binnen 7 Tagen.

§ 3 Durchführung

(3.1) Skylight Drones produziert Bilder/Bilddaten und Lichteffekte mittels der im Angebot beschriebenen Technik. Alle Flüge werden ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Skylight Drones holt entsprechende Aufstiegsgenehmigungen ein, sofern diese benötigt werden. Bei den Drohnenflügen sind folgende Bestimmungen zum Schutze des Luftraumes und der allgemeinen Sicherheit dringend zu beachten.
(3.2) Drohnenflüge können nicht stattfinden:

- bei Regen, Sturm, Schneeregen, Windstärken über den vom Hersteller der Drohnen angegebenen Maximalwerten
- wenn die Wolkenuntergrenze der jeweiligen Produktionsorte unterschritten wird (CTR)
- vor Sonnenaufgang & nach Sonnenuntergang, ausgenommen sind Nachtflüge mit Sondergenehmigung
- wenn Personengruppen oder Menschenversammlungen überflogen werden sollen
- sofern die „Visual Flight Rules“ verletzt werden.
(3.3) Der Pilot ist ermächtigt, die Drohnenflüge jederzeit auf Grund von Risikoabwägungen abzubrechen. Den Anweisungen des Personals ist stets Folge zu leisten.
§ 4 Rücktrittsrecht seitens Skylight Drones

(4.1) Skylight Drones ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

- die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist
- der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach § 643 BGB nicht erfüllt und hierdurch die Ausführung des Auftrags unzumutbar erschwert wird
- aufgrund äußerer Bedingungen (z.B. Wetterlage, Sicht- und Lichtverhältnisse) eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist bzw. dieser nicht ohne eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und/oder der eingesetzten Technik ausgeführt werden kann
- der Kunde bis 24h vor Produktionsbeginn über aktuelle Wetterbedingungen informiert wurde und trotz einer ausgesprochenen Warnung seitens Skylight Drones vor fluguntauglichem Wetter auf einer Anreise zum Produktionsort besteht bzw. die Flüge nicht verschieben wollte, und sich das Wetter vor Ort als nicht flugtauglich erwiesen hat. In diesem Fall wird die volle Vergütung fällig.
- eine zur Ausführung des Auftrags auf unseren Antrag erteilte behördliche Genehmigung (z.B. Drehgenehmigung, Fluggenehmigung, Erlaubnis für Start/Landung) widerrufen oder zurückgenommen wird bzw. aus anderen Gründen ihre Bestandskraft verliert.
(4.2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Kunden in Textform zu erklären und zu begründen.
Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch seitens Skylight Drones erhalten.
(4.3) Im Falle von unvorhergesehen fluguntauglichen Wetters am Produktionstag, welches nicht in Flugwetter-Daten erkennbar
war, behält sich Skylight Drones vor, ein Ausfallhonorar zu berechnen. Abweichende Konditionen sind vor Produktionsbeginn zu vereinbaren.

- 66% der geforderten Summe bei ersatzlosem Produktionsausfall
- 33% der geforderten Summe bei Verschiebung auf einen Ausweichtermin
(4.4) In jedem Falle schuldet der Kunde, bei einem Rücktritt durch uns, die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen,
insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.

§ 5 Kündigung/Stornierung seitens des Kunden

(5.1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
Für eine Kündigung seitens des Kunden bis zum 1. Produktionstag gilt § 648 BGB mit folgenden Modifikationen:

- Ab 7 Tage vor Produktionsbeginn schuldet der Kunde 10% der vereinbarten Vergütung.
- Ab 48h vor Produktionsbeginn schuldet der Kunde 50% der vereinbarten Vergütung.
- Bei weniger als 24h vor Produktionsbeginn schuldet der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung.
- Wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Verantwortung des Kunden liegen. Hierzu zählen insbesondere die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages wegen politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten nicht zu ersetzenden Person. In diesem Falle erfolgt keine Berechnung der Arbeitsleistung seitens Skylight Drones.
(5.2) Eine einzelne Verschiebung aus gestalterischen Gründen (kein blauer Himmel, bedeckter Himmel, keine Abendsonne, etc.), die eine Flugtauglichkeit nicht beeinflussen, ist zulässig. Bei einer weiteren Verschiebung berechnet Skylight Drones eine Summe von 15% der Gesamtsumme als zusätzlichen Posten in der Schlussrechnung.
(5.3) Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Auftragnehmers werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.
(5.4) In jedem Falle schuldet der Kunde jedoch bei einer vorzeitigen Beendigung die Erstattung der nachweislich erbrachten Auslagen für Sonderausgaben Dritter wie Aufstiegsgenehmigungen, Fahrt- und Übernachtungskosten.

§ 6 Übergabe & Abnahme der Bilddaten

(6.1) Nach Fertigstellung der Bilddaten übergibt Skylight Drones das (Roh-)Material zur Abnahme an den Kunden via Datenträger oder Download binnen 5 Werktagen.
Bekommt Skylight Drones keine Rückmeldung vom Kunden binnen 5 Werktagen nach Übergabe der Daten, gilt die Gesamtleistung als vollständig erbracht. Etwaige spätere Korrekturen sind dann nur in Form ergänzender Aufträge möglich.
(6.2) Der Kunde ist verpflichtet zu Beginn der Produktion Skylight Drones eine mit ExFat formatierte Festplatte (mindestens USB 3.0) zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, so wird dem Kunden zum Datentransfer gegen eine Verleihgebühr von 50€ für 7 Werktage eine ext. 2,5“ Festplatte geliehen. Sollte die geliehene Festplatte binnen 7 Werktagen nicht zurückgegeben worden sein, so ist Skylight Drones berechtigt die Festplatte für 120€ in Rechnung zu stellen, danach geht diese in den Besitz des Kunden über.
(6.3) Wünscht der Kunde eine Versendung der Bilddaten beispielsweise auf Festplatte, erfolgt die Versendung ausschließlich auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, wobei er das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person trägt gem. §§ 644 Abs. 2, 447 BGB. Können sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Skylight Drones liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber Skylight Drones keinerlei Ersatzansprüche.

§ 7 Zahlung

(7.1) Sämtliche Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
(7.2) Auslagen wie z.B. Lieferantenrechnungen, Reisekosten etc. werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen.
(7.3) Alle Preise sind als Nettopreise zu verstehen.
(7.4) Sofern der Kunde nach Ablauf von 14 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(7.5) Arbeitszeiten, die über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehen werden zusätzlich mit einem zehntel des Tageshonorars und einem Aufschlag berechnet. Die 11. und 12. Stunde werden mit 25% beaufschlagt, die 13. bis 14. Stunde mit 50% und jede weitere Stunde mit 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).
(7.6) Für Einsätze an Wochenend- und Feiertagen wird ein Zuschlag von sonntags 50% und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Massgeblich hierfür ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt / Urheberrechte

(8.1) Das erstellte Material (Filme, Bilder, Dateien) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Skylight Drones. Vor vollständiger Bezahlung der Bilder, Filme, etc. ist es dem Kunden untersagt, die Bilder, Filme, etc. zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen.
(8.1.1) Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtsübertragung mit Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder anderer Verwertungsrechte erfolgt (Livesendung etc.).
(8.2) Nach Zahlungseingang wird dem Kunden grundsätzlich ein umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Filmaufnahmen eingeräumt, es sei denn es ist ausdrücklich anderweitiges vereinbart.
(8.3) Ungeachtet der Nutzungsrechte des Kunden ist Skylight Drones berechtigt das gedrehte Material für eigene Werbezwecke zu verwenden.
(8.4) Ein „Total Buy-Out“ bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrügen

(9.1) Technische Mängelrügen und Beanstandungen des Kunden richten sich nach den Vorschriften des BGB zum Werkvertragsrecht und müssen Skylight Drones unverzüglich und innerhalb von 5 Werktagen nach Entgegennahme der Bilddaten in Textform angezeigt werden. Skylight Drones hat bei begründeten Beanstandungen das Recht und die Pflicht bis zu zwei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Ist der Mangel danach nicht beseitigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die vom Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den erstellten Daten verbleiben in diesem Fall bei Skylight Drones.

§ 10 Nutzungsrechte Dritter

(8.1) Der Kunde garantiert Drehgenehmigungen und Zugangsrechte, sowie Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) vor Produktionsbeginn einzuholen. Insbesondere Urheber-, Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte Dritter sind vor der Verwertung des durch Skylight Drones erstellten Materials einzuholen. Für Verstöße gegen die geltenden Rechte übernimmt Skylight Drones keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Skylight Drones anzuzeigen, sofern oben genannte Rechte nicht bestehen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(11.1) Skylight Drones haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Ware) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie entgangenen Gewinn.
(11.2) Die Haftungsbegrenzung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Skylight Drones.
(11.3.) Skylight Drones übernimmt keine Haftung bei Ausfall der Produktion, bei Gründen, die nicht grob fahrlässig durch das Personal von Skylight Drones verursacht wurden. Zu diesen Punkten gehören Autopanne, witterungsbedingt, Technikausfall durch Materialfehler, Verlust des Materials, Diebstahl, etc.
(11.4) Skylight Drones versichert alle am Produktionsgeschehen beteiligten Personen und Technik von Skylight Drones mittels Betriebs- und Drohnen-Haftpflichtverischerung auf Sach- und Personenschäden.
Ausgenommen hiervon ist eine allgemeine Produktionshaftpflichtversicherung. Der Kunde ist verpflichtet sich eine Produktionshaftpflichtversicherung für die Dauer des Auftrages abzuschließen. Sollte der Kunde diese nicht vorweisen können, so ist dieses unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(11.5) Ansprüche für eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 12 Haftungsfreistellung

(12.1) Soweit der Kunde entgegen seiner Erklärung nach § 8 nicht zur Einräumung von Rechten befugt war oder entgegenstehende Rechte Dritter bestanden, stellt er Skylight Drones von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der Kunde übernimmt die dadurch entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie angemessen sind.

§ 13 Copyright

(13.1) Alle Inhalte und Bilddaten der Website "www.skylightdrones.de" sind urheberrechtlich geschützt. Das Kopieren, Downloaden, Ausdrucken oder Reproduzieren sowie das Bearbeiten sind im Sinne des Urhebergesetzes nur durch gesondert getroffene Lizenzvereinbarung mit Skylight Drones gestattet. Zuwiderhandlungen werden straf- wie zivilrechtlich verfolgt.

§ 14 Verschwiegenheitsverpflichtung

(14.1) Skylight Drones verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren und Daten nicht ohne Genehmigung an Dritte weiterzuleiten.

§ 15 Schlussbestimmungen

(15.1) Mündliche Absprachen sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
(15.2) Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, Hamburg. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Hamburg.
(15.3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(15.4) Den AGB des Vertragspartners wird widersprochen.

 

Stand 18.06.2020